Die erste Tätigkeitsstätte
Wer sich mit den Themen Steuerabzüge, Transportdienste, Firmenfahrzeuge und Fahrtkosten beschäftigt, der stolpert unter anderem über den Begriff „erste Tätigkeitsstätte“. Nicht jeder Arbeitnehmer arbeitet jeden Tag am gleichen Ort. Und dennoch wird meist eine sogenannte erste Tätigkeitsstätte definiert. Diese hat starken Einfluss auf die Steuerlast. Wir erklären in diesem Artikel alles rund um die erste Tätigkeitsstätte.
Was ist die erste Tätigkeitsstätte?
Der Gesetzgeber hat die erste Tätigkeitsstätte entsprechend definiert. Es handelt sich um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers. Diese Stätte unbefristet dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen - und zwar für die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder für mindestens 48 Monate. Meist handelt es sich dabei um den Firmensitz bzw. das Büro des Unternehmens. Nehmen wir also an, Sie arbeiten täglich in der gleichen Wertstatt des Arbeitgebers und pendeln von der Wohnung zum Arbeitsort und zurück. In diesem Fall ist die erste Tätigkeitsstätte die Werkstatt. Das ist wichtig für die Berechnung der Pendlerpauschale. Diese erklären wir hier genauer. Was aber, wenn es mehrere Tätigkeitsstätten gibt? Beispielsweise dann, wenn Sie je nach Aufträgen in unterschiedlichen Niederlassungen arbeiten. In diesem Fall legt der Arbeitgeber fest, welcher Standort als erste Tätigkeitsstätte gilt.
Erste Tätigkeitsstätte und die Pauschale für Pendler
Bei Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte können Sie die Pendlerpauschale nutzen. Verwenden Sie in der Psngr-App einfach den Kilometertarif #arbeitsweg. Wenn Sie allerdings erst zur Tätigkeitsstätte fahren und von dort eine Fahrt zu einer Zweigstelle unternehmen, gilt dies als Auswärtstätigkeit. Das hat den Vorteil, dass sich dann alle Fahrten von der Steuer absetzen lassen. Nutzen Sie dazu in der Psngr-App den entsprechenden Kilometertarif #arbeit. Hinzukommt noch ein Sonderfall. Es kann nämlich vorkommen, dass Sie gar keine erste Tätigkeitsstätte haben. Das ist der Fall, wenn Sie Ihre Arbeit in reisenden Transportmitteln wie Zügen oder Schiffen verrichten. Aber Vorsicht: Der Arbeitgeber kann einen Sammelpunkt festlegen. Das kann dann etwa der Flughafen oder der Hafen sein. Dieser Sammelpunkt wird dann als erste Tätigkeitsstätte festgelegt und die Fahrtkosten dorthin lassen sich nur mit der Pendlerpauschale verrechnen. Somit ist es aus steuerlicher Sicht besser, keine erste Tätigkeitsstätte zu besitzen. Dann lässt sich immerhin jede Fahrt als Auswärtstätigkeit abrechnen. Unternehmer profitieren etwa, wenn Sie als Außendienstmitarbeiter oder Vertriebsmitarbeiter aktiv sind. Hier ist der Tätigkeitsbereich so weitläufig, dass es keine erste Tätigkeitsstätte gibt. Auch Mitarbeiter der Post, die als Paketzusteller im Einsatz sind, haben ein weitreichendes Arbeitsgebiet. Allerdings können Sie nur die Pendlerstrecke zum Postdepot steuerlich absetzen. Auch Handwerker oder Monteure müssen den Firmensitz als erste Tätigkeitsstätte ansehen. Hier gibt es entsprechende Urteile und Einschätzungen.
Erste Tätigkeitsstätte für Selbstständige
Wer selbstständig ist, kann pro Betrieb nur eine Betriebsstätte haben. So lassen sich die Fahrten dorthin nur mit der Entfernungspauschale absetzen. Kommt es zu Fahrten zu weiteren Tätigkeitsstätten, werden diese als Geschäftsreise angesehen. Das hat einen steuerlichen Vorteil, denn Geschäftsreisen lassen sich voll und ganz absetzen. Das schließt auch die Rückfahrt zur Wohnung ein. Auch Übernachtungskosten oder Verpflegungspauschalen lassen sich steuerlich geltend machen. Seit dem Jahr 2014 gilt dazu das Reisekostenrecht. In einem eigenen Artikel haben wir uns mit den Reisekosten bei Geschäftsreisen beschäftigt. Den Artikel finden Sie hier.